Hinweise und Erhebungsbögen (EHB)

Umspannwerk

Hier finden Sie Hinweise und Erhebungsbögen der Regulierungskammer M-V für Anträge und Mitteilungspflichten, die zum Download zur Verfügung stehen.

Anträge, ausgefüllte Erhebungsbögen und sonstige Unterlagen sind der Regulierungskammer M-V über den Downloadpool zu übermitteln, sofern nichts anderes angegeben ist.

Die Aufnahme der Strom- und Gasbelieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Die Aufnahme des Betriebs eines Strom- und Gasversorgungsnetzes bedarf gemäß § 4 EnWG der staatlichen Genehmigung; sind Konzessionsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern bzw. ist das Netz dort gelegen, steht für nähere Auskünfte das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern (Telefon +49 385 588-15509) zur Verfügung.

Gas

Strom

Sonstiges

Individuelle Netzentgelte Strom gemäß § 19 Strom NEV - Berichtspflichten

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV besteht für Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte ein Anzeigeverfahren.

Die in der Vereinbarung über individuelle Netzentgelte aufgeführten Netzbetreiber, die in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern fallen, und der begünstigte Letztverbraucher müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres Nachweise über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Konkret sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Vereinbarung

Die Vereinbarung ist einmalig vorzulegen. Es genügt, wenn eine der Parteien die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Vereinbarung vorlegt. Gebrauchen Sie gerne die Vorlage der BNetzA.

2. Erhebungsbogen

Der Erhebungsbogen ist jährlich vom Netzbetreiber einzureichen und inkludiert insbesondere dessen IST-Daten. Er ist zwingend im Excel-Dateiformat zu übersenden. Bitte verwenden Sie den folgenden Erhebungsbogen:

3. Meldebogen der IST-Daten des Letztverbrauchers

Die IST-Daten sind jährlich vom Letztverbraucher und zwingend im Excel-Format einzureichen. Bitte verwenden Sie je nach Rechtsgrundlage den entsprechenden folgenden Meldebogen:

Übergangsregelung für Kapitalkosten § 34a ARegV

Gemäß § 34a ARegV können Verteilnetzbetreiber eine Anpassung der Erlösobergrenzen bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich beantragen. Die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers die Anpassung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV. Dies erfolgt durch Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich. Die Betreiber von Gasverteilernetzen können einen Antrag bis zum 30. Juni 2022 stellen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können einen Antrag bis zum 30. Juni 2023 stellen.

Gasverteilnetz:
Bitte benutzen Sie hierfür den Erhebungsbogen der Beschlusskammer 9 (Gas) der Bundesnetzagentur unter Beachtung des Hinweispapier zum Verfahren nach § 34a ARegV. Beides finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK09/BK9_03_Gasnetz/01_EOG/BK9_042_HF/BK9_EOG_HF.html

Elektrizitätsverteilnetz:
Bitte benutzen Sie hierfür den Erhebungsbogen der Beschlusskammer 8 (Strom) der Bundesnetzagentur unter Beachtung des Hinweispapier zum Verfahren nach § 34a ARegV. Beides finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK08/BK8_05_EOG/50_%C3%9Cbergangssockel/BK8_%C3%9Cbergangssockel.html