Aufgaben und Regulierungsthemen
Aufgaben
Die Aufgaben der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern sind abschließend gesetzlich geregelt. Sie ergeben sich aus § 54 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 1 Absatz 1 RegKG M-V. Ihre Aufgabe ist die Regulierung und Überwachung der Strom- und Gasnetzbetreiber in Mecklenburg-Vorpommern.
Zu den wesentlichsten Aufgaben zählen die Durchführung der sogenannten Anreizregulierung, die Überwachung von Entflechtungs- und Netzzugangsvorschriften sowie die Missbrauchsaufsicht.
Die Regulierungskammer M-V ist nur für Netzbetreiber landeszuständig, deren Netze vollständig in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind und wenn an diese weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
Die Regulierungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Entscheidungen der Kammer werden stets von dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern getroffen.
Anreizregulierung
Seit dem Jahr 2006 werden Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland behördlich reguliert.
Hintergrund hierfür ist, dass die Strom- und Gasversorgungsnetze ein sogenanntes natürliches Monopol darstellen, in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. Dies hängt damit zusammen, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, in einem Gebiet parallele Strom- oder Gasleitungsnetze von verschiedenen Unternehmen zu errichten. Da kein Wettbewerb vorhanden ist, besteht für die Netzbetreiber kein Anreiz ihre Netzentgelte niedrig und kundenfreundlich festzulegen. Damit die Netzbetreiber keine Monopolgewinne erzielen und die Netze trotzdem so kostensparend wie möglich betreiben, werden die Strom- und Gasnetzbetreiber reguliert.
Die Regulierung erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass durch die Regulierungsbehörde eine kalenderjährliche Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse festgelegt wird, die ein Netzbetreiber über seine Netzentgelte von seinen Kunden verdienen darf. Die Festlegung wird jeweils für eine sog. Regulierungsperiode getroffen. Diese dauert derzeit 5 Jahre.
Vereinfacht ausgedrückt ist das Netzentgelt eine Gebühr, die jeder Netznutzer, der Strom oder Gas aus dem Verteilernetz entnimmt, an den jeweiligen Netzbetreiber zu zahlen hat. Das Netzentgelt ist einer von mehreren Bestandteilen des Strom- bzw. Gaspreises. Die Höhe des Netzentgelts ist regional und bei jedem Netzbetreiber unterschiedlich.
Neben den Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen sind die wichtigsten Verfahren die des Kapitalkostenaufschlags und die der Genehmigung des sogenannten Regulierungskontosaldos, welche ihrerseits Einfluss auf die Höhe kalenderjährliche Erlösobergrenze haben.
Festlegung der Erlösobergrenze
Die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ist das maßgeblichste Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung.
Hierbei wird jeder Netzbetreiber durch die Regulierungsbehörde einer sogenannten Kostenprüfung unterzogen. In deren Rahmen werden die Kosten eines Netzbetreibers für seinen Netzbetrieb in einem Referenzjahr betrachtet. Dabei werden anhand gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften beispielsweise unzulässig hohe oder gänzlich nicht zum Netzbetrieb gehörende Kosten eliminiert.
Das Ergebnis der Prüfung ist das sogenannte Ausgangsniveaus, welches – mit einer Vielzahl weiterer Faktoren – in die Berechnung der Erlösobergrenzen einfließt. Ein Beispiel für einen weiteren Faktor ist der individuelle Effizienzwert, welcher in einem gesonderten Verfahren ermittelt wird und dazu dient den Netzbetreiber zu einer stetig effizienteren – und damit kostengünstigeren – Leistungserbringung anzureizen.
Anhand seiner Erlösobergrenze kann ein Netzbetreiber zum 15. Oktober jeden Jahres seine Netzentgelte für das darauffolgende Kalenderjahr berechnen und veröffentlichen.
Kapitalkostenaufschlag (KKauf)
Netzbetreiber können jährlich eine Anpassung der Erlösobergrenze in Form eines Kapitalkostenaufschlags beantragen. Dadurch können Investitionen in die Strom- bzw. Gasnetze und die damit verbundenen Kapitalkosten jährlich in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Netzbetreiber können dadurch wichtige Investitionen, welche für die Modernisierung und den Erhalt der Netze notwendig sind, zeitnah umsetzen und refinanzieren. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Vorjahres durch den Netzbetreiber gestellt werden. Dieser wird von der Regulierungskammer geprüft und im zulässigen Umfang genehmigt. Mögliche Differenzen zwischen den geplanten und tatsächlich entstandenen Kapitalkosten werden im Rahmen des Regulierungskontos ausgeglichen.
Ab der 5. Regulierungsperiode ist nur noch eine Anzeige des Netzbetreibers gegenüber der Regulierungsbehörde notwendig, eine Überprüfung erfolgt im Rahmen des Regulierungskontos.
Regulierungskonto
Der Netzbetreiber prognostiziert zum 01. Januar eines jeden Jahres, wie hoch seine Erlösobergrenze sein wird. Gewisse Schwankungen können dabei nicht exakt vorhergesagt werden. So kann zum Beispiel die genaue Abnahmemenge von Strom bzw. Gas durch den Letztverbraucher nur geschätzt werden. Ursprünglich nur geplante Kosten können im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs geprüft, und Differenzen berücksichtigt werden. In gleicher Weise können die im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags geplanten von den tatsächlichen Kapitalkosten abweichen.
Über das Regulierungskonto soll sichergestellt werden, dass jeder Netzbetreiber den Gesamterlös einnehmen kann, der ihm aus seiner festgelegten Erlösobergrenze zusteht. Das Regulierungskonto bildet hierfür Mehr- und Mindererlöse des Netzbetreibers ab, um diese in den Folgejahren kostenmindernd- bzw. kostenerhöhend berücksichtigen zu können. Somit wird das Prognoserisiko neutralisiert.
Das Regulierungskonto wird vom Netzbetreiber selbst geführt. Der Saldo wird vom Netzbetreiber bis zum 31. Dezember des Folgejahres ermittelt und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Entflechtung
Könnte ein einziges Unternehmen neben dem natürlichen Monopol des Netzbetriebs auch zugleich andere energiewirtschaftlichen Tätigkeiten, wie etwa den Vertrieb von Strom/Gas, ausüben, so würde ein transparenter und diskriminierungsfreier Netzbetrieb stets in Frage stehen. Um dies zu verhindern, ist es erforderlich, dass diese Unternehmen aufgetrennt bzw. „entflochten“ werden. Diese sogenannte Entflechtung erfolgt u.a. buchhalterisch, organisatorisch und gesellschaftsrechtlich.
Der Regulierungskammer M-V obliegt die Überwachung dieser Entflechtung.
Ohne Entflechtung könnte der Netzbetreiber:
- eigene Vertriebsgesellschaften bevorzugen bzw. Konkurrenten benachteiligen
- Kosten aus dem Vertrieb in den regulierten und damit sicher finanzierten Netzbetrieb verschieben.
Entflechtung schützt Wettbewerb, Verbraucher und Markttransparenz.
Missbrauchsaufsicht
Die Missbrauchsaufsicht greift dort ein, wo ein Netzbetreiber seine monopolartige Marktstellung missbraucht. Sie dient in erster Linie dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas.
Ein Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn ein Netzbetreiber Unternehmen ohne sachlichen Grund in den Wettbewerbsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt oder gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt oder gar Entgelte für den Netzzugang fordert, die von den rechtlichen Vorgaben abweichen.
Missbrauchsverfahren können von der Regulierungskammer M-V auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.
Antragsberechtigt sind Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden.
Bei einem festgestellten Missbrauch kann die Regulierungskammer M-V dem betroffenen Netzbetreiber alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen.
