Veröffentlichungen
Rechtsgrundlage Veröffentlichungspflicht
Die Einleitung von energierechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und die behördlichen Entscheidungen i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG der Regulierungskammer M-V sind gemäß § 74 EnWG zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist die Regulierungskammer M-V gemäß § 31 ARegV zu Veröffentlichungen von netzbetreiberbezogenen Daten, des generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und des gemittelten Effizienzwert verpflichtet. Damit soll die Transparenz der Verfahren und der Ergebnisse der Anreizregulierung erhöht werden.
Die Veröffentlichungspflichten aus § 31 Abs. 1 ARegV werden zum Teil ausgesetzt. Denn der Bundesgerichtshof hat am 11. Dezember 2018 die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung zu unterlassen. Dies hat der Verordnungsgeber bisher im § 31 ARegV nicht nachvollzogen.
Festlegung Erlösobergrenzen (EOG)
Festlegungen gemäß § 6b EnWG
vereinfachte Verfahren
Verlustenergie
Qualitätselement (Q-Element)
Kapitalkostenaufschlag (KKauf)
Netzübergänge
Effizienzwert
genereller Produktivitätsfaktor (Xgen)
Bezeichnung | Format | Größe |
---|---|---|
Veröffentlichung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der dritten Regulierungsperiode (neu) | 0,11 MB |
Eigenkapitalzins
Bezeichnung | Format | Größe |
---|---|---|
Veröffentlichung des Eigenkapitalzinssatzes in der dritten Regulierungsperiode | 0,11 MB |